SATZUNG

des Vereins der Freunde des Holgerballs e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Vereinsordnung
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
§ 5 Eintritt der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Austritt der Mitglieder
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
§ 10 Mitgliedsbeitrag
§ 11 Organe des Vereins § 12 Vorstand
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 16 Form der Einberufung
§ 17 Beschlussfähigkeit
§ 18 Beschlussfassung
§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§ 20 Pers. Haftungsausschluss der Vereinsmitgl.
§ 21 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde des Holgerballs".
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Sitz des Vereins ist Esslingen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Zusammenführung mehrerer Personen zur körperlichen Ertüchtigung und fröhlichem Zusammensein.

§ 3 Vereinsordnung

Der Verein kann sich eine Vereinsordnung geben, welche die Mitgliederversammlung bei der Hauptversammlung beschließt.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können ausschließlich natürliche Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Der Vorstand ist nicht zur Mitteilung der Gründe, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, verpflichtet.

§ 5a Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich in ganz besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angeboten werden.
  2. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Ehrenmitglieder sind auf Lebenszeit von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

§ 7 Austritt der Mitglieder

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

  1. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  3. Der Antrag des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  4. Eine Stellungnahme des Mitglieds ist der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss befinden soll, bekannt zumachen.
  5. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben.

 

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

  1. An Mitglieder, die mit einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, sendet der Vorstand ein Mahnschreiben an die letzte dem Verein bekannte Adresse. In dem Schreiben muss darauf hingewiesen werden, dass das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden wird, wenn der rückständige Beitrag nicht binnen drei Monaten seit Postversendung des Schreibens voll entrichtet wird.
  2. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist kann der Vorstand durch Beschluss das Mitglied von der Mitgliederliste streichen. Eine Mitteilung darüber wird an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds abgesandt.

 

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag für Personen unter achtzehn Jahren und Studenten ist gesondert festzulegen.
  3. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für jedes laufende Kalenderjahr der Mitgliedschaft voll zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 11 Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand verwendet die Mittel nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Clubmeister, dem 1. Sekretär und dem Kassenwart.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  5. Verschiedene Vorstands Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung können einzelne Vorstandsmitglieder durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

 

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes,
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme in den Verein gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung.

 

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Ersten Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit, die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussgegenstand zustimmen, im schriftlichen Verfahren beschließen.

 

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. 1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    • es das Interesse des Vereins erfordert, oder
    • wenn mindestens 40 % der Mitglieder eine Versammlung wünschen.
  2. 2) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal in jedem Jahr einzuberufen.

§ 16 Form der Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
  2. Die Bekanntmachung der Versammlung muss die Tagesordnung enthalten.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 17 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, in der mindestens sieben Mitglieder persönlich anwesend sind.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 4) zu enthalten.

 

§ 18 Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Zur Ausübung des Stimmrechts kann kein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
  2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft, oder wenn gerügt wird, dass das Vereinsmitglied mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
  4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Des weiteren werden auch solche Stimmen als gültig anerkannt, die in schriftlicher Form ein Mitglied des Vorstands erreichen. Die Stimmabgabe muss durch das Vorstandsmietglied verifiziert werden. Eine nicht eindeutig verifizierte Stimme gilt als ungültig.
  5. Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  6. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
  7. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
  8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Mehrheit der gültigen Stimmen von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Das Votum der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Ein schriftliches Votum, das nicht innerhalb von drei Wochen nach der Abstimmung in der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeht, gilt als Stimmenthaltung.

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 20 Persönlicher Haftungsausschluss der Vereinsmitglieder

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Satzung ist am 29 . Dezember 2000 errichtet.